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Bei der Entwicklung der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stark an den TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) orientiert. Somit ermöglichen Ihnen die TRGS eine optimale Umsetzung der Vorschriften der neuen Gefahrstoffverordnung in Ihrem Unternehmen.
Die TRGS sind in Betrieben nicht verpflichtend umzusetzen, mit einer Umsetzung erreichen sie aber den durch die Gefahrstoffverordnung festgelegten Standard und setzen diese so in Ihrem Unternehmen um. Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung gilt die Vermutungswirkung. So kann man bei der Umsetzung der TRGS von einer Erfüllung der Maßnahmen der Gefahrstoffverordnung ausgehen. Sollten Sie jedoch andere Maßnahmen in Ihrem Unternehmen durchführen wollen, so müssen Sie nachweisen, dass diese geeignet sind und demselben Standard entsprechen, wie die TRGS.
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Der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet und legt das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffveror
dnung fest. Der AGS ist ein beratendes Gremium des BMAS zu allen Fragen des Arbeitsschutzes und lässt auch EG-Vorschriften in das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung einfließen, um somit für eine Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht zu sorgen. In Bezug auf EG-Verordnungen weisen wir Sie darauf hin, dass diese unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig sind und nicht, im Gegensatz zu EG-Richtlinien, vor Gültigkeit noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies betrifft z. B. die EU-Verordnungen REACH oder GHS.
Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung besteht aus zwei wesentlichen Bestandteilen. Einerseits den TRGS und auf der anderen Seite aus den Beschlüssen der TRGS 900 Reihe. Diese Beschlüsse TRGS 900 geben den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene wieder und werden im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Die technischen Regeln sind dreistellig durchnummeriert und, wie folgt, in verschiedenen Bereiche aufgeteilt:
Die Nummerierung einer TRGS gibt an auf welchen Bereich des Gefahrstoffrechts diese eingeht. Zu Anfang findet sich immer eine Rahmen-TRGS, die auf 00 endet und grundsätzliche Regelungen festlegt. Diese Grundsätze werden durch die nachfolgenden Regeln weiter konkretisiert.
So sind Maßnahmen zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit bei der Arbeiten mit Asbest in der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" festgehalten. Ein weiteres Beispiel ist die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, die Obergrenzen für Belastungen am Arbeitsplatz festlegt.
Bevor TRGS für einzelne Maßnahmen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umgesetzt werden, müssen Sie prüfen, welche Regelungen für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. Dabei sind folgende Sachverhalte in einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten:
Die Gefährdungsbeurteilung dient zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter, da hier alle Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft erfasst und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
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Eine Umsetzung der TRGS ist nicht zwingend erforderlich. Sie können selbst Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen entwickeln und zum Schutz der Mitarbeiter umsetzen. Doch dies ist mit höherem Aufwand verbunden, da die Gleichwertigkeit der umgesetzten Maßnahmen und der TRGS in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden muss. Da Sie davon ausgehen können bei der Umsetzung der TRGS auch alle Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung zu erfüllen, erleichtert dies die Gewährleistung eines funktionierenden Sicherheitssystems bei der Arbeit mit Gefahrstoffen.
Die TRGS werden regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit hin überprüft und bei Veränderungen oder Einführung neuer Standards vom AGS abgeändert oder ergänzt. Bei Änderungen sind Sie verpflichtet Ihre Maßnahmen oder Tätigkeiten an die neuen Vorgaben anzupassen. Zeitlich sollte dies
Eine direkte Anpassung einer älteren TRGS wird also nur nötig, wenn aus der aktualisierten TRGS deutlich wird, dass die vorherige Version den Schutz der Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß gewährleistet hat. Teilweise legt der ASG aber auch Fristen fest, die es bei der Anpassung an neue TRGS dringend einzuhalten gilt.
Das Gewerbeaufsichtsamt
oder das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen und hat die Möglichkeit zusätzliche Anordnungen zu erlassen, wenn Sie die Arbeitssicherheit nicht als ausreichend bewertet. Grundlage der nachfolgend beschriebenen Anordnungen sind die Gefahrstoffverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und das Chemikaliengesetz. Im Wesentlichen handelt es sich um Anordnungen
In dringenden Fällen, z. B. im akuten Gefahrenfall, ist die zuständige Behörde berechtigt notwendige Anordnungen nicht nur an den Arbeitgeber, sondern auch an verantwortliche Mitarbeiter zu richten.
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In Gebieten die unmittelbar durch EU-Verordnungen, wie die REACH – oder GHS – Verordnung, geregelt sind, hat das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung keine rechtliche Grundlage. Zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Vorschriften in Betrieben gibt das BMAS Empfehlungen ab, die im Gemeinsamen Ministerialblatt als „Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen" (BekGS) erscheinen. Diese Bekanntmachungen helfen bei der Auslegung und Umsetzung der jeweiligen Vorschriften. Im Gegensatz zur Vermutungswirkung bei den TRGS kann aber bei einer Orientierung an diesen Bekanntmachungen nicht zwingend von einer Einhaltung der europäischen Verordnung ausgegangen werden. Die Bekanntmachungen entfalten keine Vermutungswirkung und es sind zusätzliche Schritte zur Dokumentation erforderlich.
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