Arbeitsschutz bei der Arbeit mit Gefahrstoffen

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Die neue Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV )


Bei der Entwicklung der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stark an den TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) orientiert. Somit ermöglichen Ihnen die TRGS eine optimale Umsetzung der Vorschriften der neuen Gefahrstoffverordnung in Ihrem Unternehmen.

Die TRGS sind in Betrieben nicht verpflichtend umzusetzen, mit einer Umsetzung erreichen sie aber den durch die Gefahrstoffverordnung festgelegten Standard und setzen diese so in Ihrem Unternehmen um. Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung gilt die Vermutungswirkung. So kann man bei der Umsetzung der TRGS von einer Erfüllung der Maßnahmen der Gefahrstoffverordnung ausgehen. Sollten Sie jedoch andere Maßnahmen in Ihrem Unternehmen durchführen wollen, so müssen Sie nachweisen, dass diese geeignet sind und demselben Standard entsprechen, wie die TRGS.

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1. Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung

Der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet und legt das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung fest. Der AGS ist ein beratendes Gremium des BMAS zu allen Fragen des Arbeitsschutzes und lässt auch EG-Vorschriften in das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung einfließen, um somit für eine Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht zu sorgen. In Bezug auf EG-Verordnungen weisen wir Sie darauf hin, dass diese unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig sind und nicht, im Gegensatz zu EG-Richtlinien, vor Gültigkeit noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies betrifft z. B. die EU-Verordnungen REACH oder GHS.

2. Inhaltliche Übersicht des Technischen Regelwerks zur Gefahrstoffverordnung

Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung besteht aus zwei wesentlichen Bestandteilen. Einerseits den TRGS und auf der anderen Seite aus den Beschlüssen der TRGS 900 Reihe. Diese Beschlüsse TRGS 900 geben den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene wieder und werden im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Die technischen Regeln sind dreistellig durchnummeriert und, wie folgt, in verschiedenen Bereiche aufgeteilt:

  • TRGS 001 – 099 Allgemeines, Aufbau und Verwendung
  • TRGS 100 – 199 Begriffsbestimmungen
  • TRGS 200 – 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
  • TRGS 400 – 499 Gefährdungsbeurteilungen
  • TRGS 500 – 599 Schutzmaßnahmen
  • TRGS 600 – 699 Substitution
  • TRGS 700 – 799 Brand- und Explosionsschutz
  • TRGS 900 – 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

Die Nummerierung einer TRGS gibt an auf welchen Bereich des Gefahrstoffrechts diese eingeht. Zu Anfang findet sich immer eine Rahmen-TRGS, die auf 00 endet und grundsätzliche Regelungen festlegt. Diese Grundsätze werden durch die nachfolgenden Regeln weiter konkretisiert.

So sind Maßnahmen zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit bei der Arbeiten mit Asbest in der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" festgehalten. Ein weiteres Beispiel ist die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, die Obergrenzen für Belastungen am Arbeitsplatz festlegt.

3. Vor der Umsetzung einzelner TRGS

Bevor TRGS für einzelne Maßnahmen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umgesetzt werden, müssen Sie prüfen, welche Regelungen für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. Dabei sind folgende Sachverhalte in einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten:

  • entspricht diese Tätigkeit den Vorgaben der TRGS?
  • kann ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Durchführung erreicht werden?
  • wie können die Vorgaben der TRGS umgesetzt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung dient zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter, da hier alle Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft erfasst und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

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Eine Umsetzung der TRGS ist nicht zwingend erforderlich. Sie können selbst Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen entwickeln und zum Schutz der Mitarbeiter umsetzen. Doch dies ist mit höherem Aufwand verbunden, da die Gleichwertigkeit der umgesetzten Maßnahmen und der TRGS in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden muss. Da Sie davon ausgehen können bei der Umsetzung der TRGS auch alle Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung zu erfüllen, erleichtert dies die Gewährleistung eines funktionierenden Sicherheitssystems bei der Arbeit mit Gefahrstoffen.

4. Überprüfung der Schutzmaßnahmen

Die TRGS werden regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit hin überprüft und bei Veränderungen oder Einführung neuer Standards vom AGS abgeändert oder ergänzt. Bei Änderungen sind Sie verpflichtet Ihre Maßnahmen oder Tätigkeiten an die neuen Vorgaben anzupassen. Zeitlich sollte dies

  • unverzüglich geschehen, wenn durch die Umsetzung erhebliche Gefahren für die Mitarbeiter vermieden werden können
  • nach Ablauf einer Frist, sollte die neue Vorgabe zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitssicherheit führen

Eine direkte Anpassung einer älteren TRGS wird also nur nötig, wenn aus der aktualisierten TRGS deutlich wird, dass die vorherige Version den Schutz der Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß gewährleistet hat. Teilweise legt der ASG aber auch Fristen fest, die es bei der Anpassung an neue TRGS dringend einzuhalten gilt.

5. Behördliche Anordnungen

Das Gewerbeaufsichtsamt Gefährdungssymboloder das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen und hat die Möglichkeit zusätzliche Anordnungen zu erlassen, wenn Sie die Arbeitssicherheit nicht als ausreichend bewertet. Grundlage der nachfolgend beschriebenen Anordnungen sind die Gefahrstoffverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und das Chemikaliengesetz. Im Wesentlichen handelt es sich um Anordnungen

  • von Maßnahmen zur Abwendung besonderer Gefahren, wie z.B. die Installation von Lüftungen oder Sicherheitsvorrichtungen
  • zur Feststellung ob und wie stark Gefährdungspotentiale existieren und welche Maßnahmen die Arbeitssicherheit gewährleisten können, wie z.B. Schadstoffmessungen
  • zur Einstellung der Arbeit, wenn Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht umgesetzt wurden und davon eine starke Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit ausgeht

In dringenden Fällen, z. B. im akuten Gefahrenfall, ist die zuständige Behörde berechtigt notwendige Anordnungen nicht nur an den Arbeitgeber, sondern auch an verantwortliche Mitarbeiter zu richten.

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6. Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen

In Gebieten die unmittelbar durch EU-Verordnungen, wie die REACH – oder GHS – Verordnung, geregelt sind, hat das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung keine rechtliche Grundlage. Zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Vorschriften in Betrieben gibt das BMAS Empfehlungen ab, die im Gemeinsamen Ministerialblatt als „Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen" (BekGS) erscheinen. Diese Bekanntmachungen helfen bei der Auslegung und Umsetzung der jeweiligen Vorschriften. Im Gegensatz zur Vermutungswirkung bei den TRGS kann aber bei einer Orientierung an diesen Bekanntmachungen nicht zwingend von einer Einhaltung der europäischen Verordnung ausgegangen werden. Die Bekanntmachungen entfalten keine Vermutungswirkung und es sind zusätzliche Schritte zur Dokumentation erforderlich.


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